Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ing. Matthias Berchtold MMSc. · Industriestrasse 56, FL-9491 Ruggell · Stand Oktober 2026
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Angebote, Verträge und Leistungen von Matthias Berchtold, handelnd unter Berchtold ZT (nachfolgend „ZT“), gegenüber dem Auftraggeber (nachfolgend „AG“), sofern ihre Geltung vor Vertragsabschluss vereinbart wurde.
1.2Die AGB erfassen insbesondere technische Beratung, Planung, Berechnung, Prüfungen, Gutachten, Risikobeurteilungen sowie Leistungen zur Maschinensicherheit, CE-Konformität und funktionalen Sicherheit im jeweils vereinbarten Umfang.
1.3Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Danach gelten das angenommene Angebot einschliesslich seiner Anlagen und übereinstimmend vereinbarte Ergänzungen. Abweichende Bedingungen des AG gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung von ZT.
1.4Für Folgeaufträge gelten diese AGB, soweit dies vereinbart ist. Änderungen der AGB werden nicht allein durch Veröffentlichung auf der Website Bestandteil bestehender Verträge.
1.5Gegenüber Konsumenten gelten die nachfolgend ausdrücklich auf Unternehmer beschränkten Regelungen nicht. Zwingende gesetzliche Rechte der Konsumenten bleiben unberührt.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bei einem verbindlichen Angebot kommt der Vertrag durch rechtzeitige Annahme durch den AG zustande. Bei einem unverbindlichen Angebot kommt der Vertrag durch Annahme der Bestellung durch ZT zustande; diese kann durch Auftragsbestätigung oder durch den vom AG beauftragten Leistungsbeginn erfolgen.
2.2Abweichungen in einer Auftragsbestätigung bedürfen der Zustimmung des AG. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Leistungen werden nur auf Grundlage eines Auftrags erbracht.
2.3Soweit diese AGB eine schriftliche Erklärung verlangen, genügt E-Mail, sofern keine zwingende gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von dieser Formregelung vorrangig.
3. Leistungsumfang und fachliche Sorgfalt
3.1ZT erbringt die vereinbarten Leistungen mit der für die übernommene Fachaufgabe erforderlichen Sorgfalt nach dem massgeblichen Stand von Technik, Wissenschaft und Recht zum vereinbarten Beurteilungszeitpunkt, sonst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
3.2Das vertraglich vereinbarte Arbeitsergebnis bleibt geschuldet. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, ein vom AG gewünschtes Gutachtenergebnis oder die Erteilung einer behördlichen Genehmigung wird nicht zugesichert. Gutachten und Bewertungen werden fachlich unabhängig erstellt.
3.3Prüfungen, Messungen, Demontagen, zerstörende Untersuchungen, Softwareanalysen und Aktualisierungen sind nur im vereinbarten Umfang enthalten. Erkennbare Unklarheiten über den notwendigen Untersuchungsumfang werden mit dem AG abgestimmt.
3.4Unterlagen und Bewertungen beziehen sich auf den darin bezeichneten Sachstand und Beurteilungszeitpunkt. Eine laufende Überwachung späterer Änderungen oder eine Aktualisierung nach Abschluss des Auftrags ist nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet. Vereinbarte laufende Betreuungs- und Hinweispflichten bleiben bestehen.
4. Mitwirkung und Sicherheit am Einsatzort
4.1Der AG stellt rechtzeitig, vollständig und richtig alle erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit, insbesondere Pläne, Schaltpläne, technische Dokumentationen, Softwarebeschreibungen, Risikobeurteilungen, Betriebsanleitungen, Prüfberichte und behördliche Auflagen. Er benennt eine zuständige Ansprechperson und ermöglicht den vereinbarten Zugang zu Anlagen und Arbeitsstätten.
4.2Der AG legt bekannte Mängel, Gefahren, Vorbefunde und Änderungen an Maschinen, Anlagen, Konstruktionen, Software oder Steuerungen offen. Er stellt sicher, dass er die zur Verwendung der bereitgestellten Unterlagen erforderlichen Rechte besitzt.
4.3ZT darf grundsätzlich auf bereitgestellte Angaben vertrauen, soweit ihre Prüfung nicht zum Auftrag gehört. Die fachliche Plausibilitätskontrolle im vereinbarten Leistungsumfang sowie Prüf-, Hinweis- und Warnpflichten bei erkennbaren Fehlern, Widersprüchen oder Gefahren bleiben unberührt.
4.4Vor Einsätzen informiert der AG über örtliche Gefahren, Sicherheitsregeln und erforderliche Schutzmassnahmen. Bei unzureichenden Sicherheitsbedingungen darf ZT die betroffenen Arbeiten bis zur Beseitigung der Gefahr aussetzen und informiert den AG unverzüglich.
4.5Vom AG verursachte zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten und sonstiger Mehraufwand werden nach den vereinbarten Sätzen abgerechnet, soweit sie erforderlich und nachgewiesen sind. ZT weist auf erkennbaren Mehraufwand hin und hält ihn angemessen gering. Für eigene Pflichtverletzungen bleibt ZT verantwortlich.
5. Änderungen und zusätzliche Leistungen
5.1Änderungen und zusätzliche Leistungen sowie ihre Vergütung werden vor Ausführung vereinbart. ZT informiert über erkennbare Auswirkungen auf Honorar und Termine. Die Behebung eigener Leistungsmängel ist keine gesondert vergütungspflichtige Mehrleistung.
5.2Dies gilt insbesondere bei nachträglich geänderten Anforderungen des AG, neuen Unterlagen, geänderten Anlagen sowie nachträglichen behördlichen Anforderungen oder Rechtsänderungen, soweit diese den vereinbarten Leistungsumfang erweitern.
6. Honorar und Abrechnung
6.1Das Honorar richtet sich nach der individuellen Vereinbarung als Pauschalhonorar oder nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den vereinbarten Stundensätzen. Währung, Umsatzsteuer und etwaige Nebenkosten werden im Angebot ausgewiesen. Gegenüber Konsumenten werden Gesamtpreise einschliesslich anfallender Steuern und vorhersehbarer Nebenkosten angegeben.
6.2Reisezeiten, Reisekosten, Auslagen und Kosten externer Prüfstellen werden nur nach vorheriger Vereinbarung gesondert abgerechnet. Ein allgemein höherer Preis oder ein neuer Stundensatz gilt für bestehende Aufträge nur nach entsprechender Vereinbarung.
6.3Laufende Projekte können monatlich entsprechend den erbrachten Leistungen abgerechnet werden. Zeitaufwand und gesondert berechnete Kosten werden nachvollziehbar ausgewiesen.
6.4Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach den anwendbaren Vorschriften. Ein Reverse-Charge-Verfahren wird nur angewendet, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Unternehmer teilen die erforderlichen Identifikations- und Leistungsortangaben mit.
7. Zuschläge an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen
7.1Für Leistungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des AG oder aufgrund mit ihm vereinbarter betrieblicher Erfordernisse erbracht werden, gelten folgende Zuschläge auf den vereinbarten Stundensatz: an Samstagen 50 % Zuschlag (Faktor 1,5); an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen am Ort der Leistungserbringung 100 % Zuschlag (Faktor 2). Bei Leistungen ohne auswärtigen Einsatz gilt der Kanzleisitz als Leistungsort.
7.2Die Zuschläge gelten für die tatsächlich in den jeweiligen Kalendertag von 00:00 bis 24:00 Uhr fallenden Leistungsstunden. Treffen mehrere Zuschlagstatbestände zusammen, gilt nur der höchste Zuschlag; Zuschläge werden nicht addiert.
7.3Die Zuschlagspflicht wird vor dem betreffenden Einsatz vereinbart. Leistungen, die ZT ausschliesslich aus eigener zeitlicher Disposition an diesen Tagen erbringt, lösen keinen Zuschlag aus.
7.4Für Reisezeiten gelten Zuschläge nur, wenn sowohl deren entgeltliche Verrechnung als auch ihre Zuschlagspflicht ausdrücklich vereinbart wurden. Auslagen und Fremdkosten unterliegen diesen Zuschlägen nicht.
7.5Bei Pauschalhonoraren sind bereits vereinbarte Wochenend- und Feiertagseinsätze im Pauschalhonorar enthalten. Eine nachträgliche Verlegung in zuschlagspflichtige Zeiten und die dafür anfallende zusätzliche Vergütung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
7.6Zuschlagspflichtige Stunden und Zuschläge werden im Leistungsnachweis und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
8. Zahlung und Zahlungsverzug
8.1Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Rechnungen können an die vom AG hierfür bekannt gegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden.
8.2Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ersatz erforderlicher Betreibungskosten. Nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Nachfrist darf ZT weitere Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang aussetzen; auf absehbare Folgen wird hingewiesen. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte des AG bleiben unberührt.
9. Termine und Verzögerungen
9.1Verbindliche Termine werden ausdrücklich als solche vereinbart. Sonstige Zeitangaben dienen der Planung. ZT führt den Auftrag innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb angemessener Frist durch.
9.2Nicht von ZT zu vertretende Verzögerungen, insbesondere infolge fehlender Mitwirkung, behördlicher Verfahren oder unvermeidbarer äusserer Ereignisse, verlängern betroffene Fristen um die nachgewiesene Behinderungsdauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. ZT informiert unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Auswirkungen. Gesetzliche Rechte bei Verzug bleiben bestehen.
10. Behördenverfahren und externe Prüfstellen
10.1Die Entscheidung einer Behörde, notifizierten Stelle, NRTL oder sonstigen Prüfstelle wird von ZT nicht garantiert. Eine Ablehnung oder Verzögerung stellt für sich allein keinen Mangel dar. Beruht sie jedoch auf einer mangelhaften Leistung von ZT, bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche des AG bestehen.
10.2ZT darf fachlich geeignete und erforderlichenfalls befugte Dritte zur Erfüllung eigener Leistungspflichten einsetzen. Eigene vertragliche Verantwortlichkeiten werden dadurch nicht ausgeschlossen.
10.3Wird eine externe Prüfstelle unmittelbar vom AG beauftragt, richtet sich deren Leistungspflicht nach ihrem Vertrag mit dem AG. Übernimmt ZT vertraglich die Auswahl, Koordination oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit dieser Stelle, bleibt ZT für diese eigenen Leistungen verantwortlich. Fremdkosten werden vorab abgestimmt.
11. CE-Leistungen und funktionale Sicherheit
11.1Bei CE- und Konformitätsleistungen werden die Aufgaben von ZT im Auftrag festgelegt. Ohne ausdrückliche gesonderte Übernahme wird ZT weder Hersteller noch Bevollmächtigter und übernimmt keine entsprechende gesetzliche Rolle. Gesetzlich zwingende Verantwortlichkeiten richten sich nach der tatsächlichen Tätigkeit und bleiben unberührt.
11.2Hersteller und sonstige verantwortliche Wirtschaftsakteure behalten ihre gesetzlichen Pflichten, insbesondere hinsichtlich Produktkonformität, technischer Dokumentation, Konformitätserklärung und Bereitstellung auf dem Markt. Dies schliesst die Verantwortung von ZT für die eigenen vereinbarten Beiträge nicht aus.
11.3Leistungen zur funktionalen Sicherheit, insbesondere zu Performance Level (PL) oder Safety Integrity Level (SIL), erfolgen nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang. SIL-Bewertungen über SIL 2 bedürfen einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung. Auslegung, Berechnung, Verifikation und Validierung werden im Auftrag voneinander abgegrenzt.
11.4Umsetzung, Inbetriebnahme und sicherer Betrieb obliegen den jeweils hierfür verantwortlichen Personen, soweit ZT diese Aufgaben nicht ausdrücklich übernommen hat. Erforderliche Prüfungen und Freigaben werden durch eine Beratung oder Berechnung nicht automatisch ersetzt.
12. Digitale Unterlagen
12.1Für den vereinbarten Zweck freigegebene Dokumente sind massgeblich. Bearbeitbare Dateien, CAD-Modelle und sonstige Quelldaten werden im vereinbarten Umfang und Format bereitgestellt. Festgestellte Widersprüche zwischen Fassungen sind vor Verwendung zu klären.
12.2Jede Partei trifft angemessene Massnahmen zur Sicherung ihrer Daten und zur sicheren Übermittlung. Für nachträgliche Änderungen durch den AG oder Dritte haftet ZT nicht, soweit ein Schaden durch diese Änderungen verursacht wird; die Verantwortung für ursprüngliche eigene Fehler bleibt bestehen.
13. Übergabe und Gewährleistung
13.1ZT stellt abgeschlossene Arbeitsergebnisse in der vereinbarten Form bereit. Der AG prüft sie innerhalb angemessener Frist und teilt erkannte Mängel möglichst konkret mit. Soweit eine förmliche Abnahme vereinbart ist, erfolgt diese durch ausdrückliche Erklärung oder ein gemeinsames Protokoll.
13.2Blosses Schweigen, Fristablauf oder die Nutzung einer Leistung bewirken für sich allein weder eine Abnahmefiktion noch den Verzicht auf Mängelrechte. Teilleistungen können bei entsprechender Vereinbarung gesondert übergeben und abgerechnet werden.
13.3Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen und Fristen. ZT erhält Gelegenheit, einen berechtigten Mangel innerhalb angemessener Frist unentgeltlich zu verbessern oder Fehlendes nachzutragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen weiterer Ansprüche, insbesondere Preisminderung oder Vertragsauflösung, bleiben unberührt.
13.4Die Anzeige eines Mangels soll zeitnah nach Entdeckung erfolgen. Allein aus der Versäumung einer in diesen AGB genannten Prüf- oder Mitteilungsfrist folgt kein vertraglicher Ausschluss gesetzlicher Ansprüche.
14. Rechte an Arbeitsergebnissen
14.1Urheberrechte und sonstige bestehende Schutzrechte an Arbeitsergebnissen verbleiben bei ZT oder den jeweiligen Rechteinhabern. Eigentum an körperlichen Unterlagen und Nutzungsrechte an geschützten Inhalten sind voneinander zu unterscheiden.
14.2Mit vollständiger Bezahlung erhält der AG ein nicht ausschliessliches Nutzungsrecht an den geschuldeten Arbeitsergebnissen für das vereinbarte Projekt und den vereinbarten Zweck. Er darf sie hierfür vervielfältigen und Mitarbeitern, Behörden, Prüfstellen sowie an dem Projekt beteiligten Herstellern, Betreibern und Dienstleistern zugänglich machen.
14.3Zur rechtmässigen Nutzung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderliche Aktualisierungen und Bearbeitungen sind im Rahmen des vereinbarten Zwecks zulässig. Änderungen sind als solche kenntlich zu machen; sie dürfen ZT nicht als unveränderte eigene Leistung zugerechnet werden. Rechte Dritter bleiben unberührt.
14.4Eine Verwendung für andere Projekte, eine gesonderte kommerzielle Verwertung oder die Einräumung darüber hinausgehender Rechte bedarf der Zustimmung von ZT. Die blosse Bereitstellung eines Arbeitsergebnisses an Dritte begründet keine zusätzliche vertragliche Zusicherung von ZT gegenüber diesen Dritten. Gesetzliche Ansprüche Dritter bleiben unberührt.
15. Vertraulichkeit und Datenschutz
15.1Die Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche, technische und personenbezogene Informationen aus dem Auftrag vertraulich, auch nach Vertragsende. Informationen dürfen nur im für die Auftragserfüllung erforderlichen Umfang an entsprechend verpflichtete Mitarbeiter und Dritte weitergegeben werden. Weitergehende gesetzliche Berufspflichten bleiben unberührt.
15.2Ausgenommen sind rechtmässig öffentlich bekannte oder unabhängig rechtmässig erlangte Informationen sowie Offenlegungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung. Eine notwendige Offenlegung zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist nur im rechtlich zulässigen und erforderlichen Umfang gestattet.
15.3Die Parteien beachten das jeweils anwendbare Datenschutzrecht. Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, wird vor deren Beginn eine erforderliche gesonderte Vereinbarung geschlossen. Die Datenschutzerklärung von ZT enthält ergänzende Informationen zur Datenverarbeitung.
15.4Die Nennung des AG, die Nutzung seines Logos oder die Veröffentlichung identifizierbarer Projektdetails als Referenz erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des AG.
16. Haftung und Verjährung
16.1ZT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gegenüber Konsumenten gelten ausschliesslich die gesetzlichen Haftungsregeln. Die folgenden Haftungsbeschränkungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
16.2Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden auf CHF 250.000 je Schadensfall begrenzt. Für mehrere leicht fahrlässig verursachte Schadensfälle aus demselben Projekt beträgt die Haftungsgrenze insgesamt CHF 250.000. Eine niedrigere Versicherungsdeckung oder eine ausbleibende Versicherungsleistung vermindert diese Grenze nicht.
16.3Die Beschränkungen gelten nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, ausdrücklich übernommene Garantien oder sonstige gesetzlich zwingende Haftung. Dies gilt auch bei Personen, für deren Verhalten ZT rechtlich einzustehen hat.
16.4Ein zusätzlicher pauschaler Ausschluss von Produktionsausfällen, entgangenem Gewinn, mittelbaren Schäden oder Folgeschäden wird nicht vereinbart. Soweit ein solcher Schaden gesetzlich zu ersetzen ist, gelten bei leichter Fahrlässigkeit die vorstehenden Grenzen.
16.5Für Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine zusätzliche vertragliche Ausschlussfrist für die Anzeige oder gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird nicht vereinbart.
17. Vertragsbeendigung
17.1Gesetzliche Rechte zur Kündigung, zum Rücktritt und zur Auflösung aus wichtigem Grund bleiben bestehen. Soweit gesetzlich erforderlich, ist vor einer Beendigung wegen behebbarer Vertragsverletzungen eine angemessene Nachfrist unter Hinweis auf die beabsichtigte Beendigung zu setzen.
17.2Bei Beendigung werden erbrachte Leistungen und berechtigt entstandene Aufwendungen nach den vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen abgerechnet. Weitergehende Vergütungsansprüche wegen unterbliebener Leistungen richten sich nach dem Gesetz einschliesslich der erforderlichen Anrechnung von Ersparnissen und anderweitigem Erwerb. Ansprüche des AG wegen Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
17.3Unbefristete Verträge über laufende Betreuung können, sofern nichts anderes vereinbart ist, von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Befristete Verträge enden zum vereinbarten Termin. Das Recht zur vorzeitigen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.
17.4Gesetzliche Rücktrittsrechte von Konsumenten, insbesondere bei Fernabsatz- oder ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bleiben unberührt. Erforderliche vorvertragliche Informationen, Rücktrittsbelehrungen und Formulare werden gesondert bereitgestellt. Ein vorzeitiger Leistungsbeginn wird nur unter Beachtung der dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen vereinbart.
18. Rechtswahl und Schlussbestimmungen
18.1Es gilt liechtensteinisches Recht. Zwingender Schutz, der Konsumenten nach dem anwendbaren internationalen Privatrecht zusteht, wird durch diese Rechtswahl nicht entzogen.
18.2Für Verträge mit Unternehmern wird, soweit rechtlich zulässig, die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Vaduz vereinbart. Gegenüber Konsumenten gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
18.3Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, richtet sich ihre Ersetzung nach dem anwendbaren Recht. Die übrigen Bestimmungen bleiben bestehen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Eine unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch auf den gerade noch zulässigen Inhalt reduziert.